DIE BERUFSKAMMERN MRT-STRPG:

vgl. Staatsgesetz LEGGE 11 gennaio 2018, n. 3 („Legge Lorenzin“)

Ermächtigungsgesetz für die Bereiche Arzneimittelforschung, Neuordnung der Gesundheitsberufe und Überwachungsbefugnisse des Gesundheitsministeriums (veröffentlicht im Amtsblatt GU Nr. 25 vom 31.1.2018, in Kraft getreten am 15.2.2018)

Die Berufskammern haben folgende Funktionen:

  • Förderung und Gewährleistung der Unabhängigkeit, Autonomie und Verantwortung der Berufe und deren Ausübung bzw. deren fachlich-berufliche Qualität und soziale Funktion sowie Achtung der Menschenrechte und der ethischen Grundsätze in der Berufsausübung im Einklang mit dem jeweiligen Ethikkodex, um die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung zu schützen. Gewerkschaftliche und tarifrechtliche Vertretungsfunktionen sind vom Aufgabenbereich der Kammern ausgeschlossen.
  • Überprüfung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen für die Berufsausübung sowie Führung und öffentliche Bekanntmachung der Berufsverzeichnisse / Berufsalben bzw. weiterer gesetzlich vorgesehener Verzeichnisse.
  • Überwachung der Arbeitstätigkeit der Kammermitglieder unabhängig davon, in welcher rechtlichen Form diese ausgeübt wird.
  • Verwaltung der im Eigentum der Kammer stehenden Güter. Der Ausschuss legt jährlich in der Vollversammlung der Eingeschriebenen den Beschlussantrag für den Haushaltsvoranschlag, die Abschlussbilanz sowie für die Festlegung des zur Abdeckung der Verwaltungskosten erforderliche Jahresgebühr und die Gebühr für die Ausstellung von Honorargutachten zur Genehmigung vor.

Finanziert wird die Tätigkeit der Kammer ausschließlich durch die jährlich einzuzahlenden Beiträge aller Eingeschriebenen. Die Höhe des Jahresbeitrags wird unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten, des Tätigkeitsvolumens sowie des Beitrags, der dem Nationalen Dachverband der Berufskammern zur Finanzierung der italienweiten Initiativen zu entrichten ist, festeglegt.

Die Kammer hat folgende Organe:

  • den Verwaltungsrat
  • das Rechnungsprüferkollegium
  • die Albumskommissionen
  • die Vollversammlung der Eingeschriebenen

Der Ausschuss hat 13 gewählte Mitglieder, die alle 4 Jahre gewählt werden. Die Mitglieder ernennen in der ersten konstituierenden Sitzung nach den Wahlen den / die PräsidentIn, den / die VizepräsidenteIn, den / die Sekräter und den / die SchatzmeisterIn.

Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, von denen eine/r SupplentIn ist. Der / die externe PräsidentIn der Rechningsrevisoren wird über die im Wahlregelment angegebene Prozedur ausgewählt.