Was ist CME – Ständige Medizinische Weiterbildung?

Ziel der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen CME ist es, neues Wissen, neue Kompetenzen und Fertigkeiten zu vermitteln, um eine wirksame, gezielte und effiziente Versorgung der Patientinnen und Patienten gewährleisten zu können. Die ständige Weiterbildung im Gesundheitswesen CME wurde in Italien im Jahr 2002 für alle Gesundheitsberufe verpflichtend eingeführt und gilt sowohl für Bedienstete als auch für Freiberuflerinnen und Freiberufler. Die Weiterbildungspflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf die Einschreibung in die Berufskammer folgt. In einem 3-Jahreszeitraum sind 150 Bildungscredits zu erwerben, wobei die Entscheidungen der Nationalen Kommission für die ständige Weiterbildung CME, hinsichtlich Befreiungen, Freistellungen und eventueller weiterer Reduzierungen der Weiterbildungspflicht, Anwendung finden.

Die Berufskammern haben die Aufgabe, die Erfüllung der Weiterbildungspflicht bei den Eingeschriebenen zu überprüfen, und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Die möglichen Maßnahmen sind disziplinarischer bzw. deontologischer Natur, und reichen von Mahnungen bis zu Suspendierungen oder Löschungen aus dem Berufsalbum.

Wann startet die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht startet mit 1. Januar nach der Einschreibung ins Berufsalbum.

Für alle diejenigen Berufsgruppen, die vor 2018 noch kein Berufsalbum / Berufskammer hatten, startet die Weiterbildungspflicht mit 1. Januar nach dem Datum der Berufsbefähigung.

Allerdings startet die Berechnung des Weiterbildungs-Solls im Cogeaps-Portal mit dem Datum der Einschreibung ins Berufsalbum.

Dieses Datum kann korrigiert werden, indem es entweder vom Nutzer selbst eingegeben werden kann, oder eine Anfrage an die Berufskammer schickt, die das dann im Back-office mit Cogeaps neu einstellen lässt.  Wer das Datum nicht richtigstellen lässt, dem scheinen alle besuchten Kurse von vor 2018 als „nicht gerechnet“ auf. Eingeschriebene ab 2020 haben die Möglichkeit der Auswahl des Datums nicht.

Für Studienabgänger startet die Weiterbildungspflicht mit dem Monat Januar des Jahres nach der Einschreibung ins Berufsalbum; d.h. für das Jahr der ersten Einschreibung ins Berufsalbum sind keine ECM-Punkte notwendig und werden auch nicht gerechnet.

Wenn das erste Einschreibedatum ins Berufsalbum auf z.B: das Jahr 2021 fällt, gilt die Fortbildungspflicht mit dem darauffolgenden Jahr, also ab dem Jahr 2022.

Wo finde ich die Informationen zu den ECM-Pflichten?

Alle Informationen zum ECM-System und zur Weiterbildungspflicht fur Gesundheitsberufe sind im Handbuch „Manuale sulla formazione continua del professionista sanitario“ erklärt, das Handbuch und weitere Informationen sind unter https://ape.agenas.it/professionisti/moduli-documenti.aspx  einsehbar.

Wo kann ich meinen Status einsehen?

Das Cogeaps-Portal sammelt alle Daten zu den Kursen und Teilnehmern und das Gesundheitspersonale kann im Portal die ECM-Kurse sehen, und den eigenen Status verwalten.

Weiters ist in Südtirol das ECM-BZ Portal aktiv, welches die ECM-Kurse der Provider der Provinz Bozen verwaltet. Das ECM-Portal übermittelt die Daten der Kurse immer erst nach Jahresende.

ACHTUNG: Alle Kurs-Anbieter (Provider) haben 90 Tage nach Abschluss der Kurse Zeit, die Daten an Cogeaps zu schicken; insbesondere bei Online (FAD) Kursen kommt es dabei zu Verzögerungen in der Ersichtlichkeit im Portal von Cogeaps.

Funktionen, die im Cogeaps-Portal verfügbar sind:

a) Ansuchen um Freistellung von der ECM-Pflicht: für Mutterschaft, Wartestände, Elternzeit, weiterführendes Studium, Krankenstände usw: dazu gibt es den eigenen Menüpunkt: relevante Informationen eintragen und Dokumente hochladen, welche die Situation belegen: Freistellung bedeutet, dass das Weiterbildungs-Soll reduziert wird – genaue Beschreibung im „Manuale“ siehe oben. Kurse die im Zeitraum von eingetragenen Freistellungen besucht werden, werden im Cogeaps-Portal nicht gezählt.

b) Eingabe von ECM-Aktivitäten als Selbststudium: für wissenschaftliche Publikationen, für Selbststudium, für Tätigkeit als Tutor bei Studierenden.

c) Anfrage um Nachreichung von Kursunterlagen bei fehlenden Eintragungen: eigener Menü-Punkt; Beschreibung im „Manuale“ siehe oben.

Wie funktioniert die Anerkennung von Weiterbildungskursen aus dem Ausland?

Diese Kurse können über die ECM-Plattform der Provinz Bozen www.ecmbz.it akkreditiert werden. Informationen zum Login und zur Online-Prozedur sind dort verfügbar.

Die Akkreditierung erfolgt durch die Berufskammer MRT STRPG Bozen, welche sich gegebenenfalls direkt an die Nutzer wendet, wenn weitere Dokumente benötigt werden. Für diese Akkreditierung ist eine Teilnahmebestätigung und ein detailliertes Kursprogramm notwendig. Diese Anerkennungen werden, mit einer Verzögerung von bis zu 1 Jahr an das Cogeaps-Portal übermittelt.

Auch im Cogeaps-Portal ist es möglich, um ECM-Anerkennung der Kurse im Ausland anzufragen – allerdings wird dort ein anderer, reduzierter Zuordungsschlüssel verwendet; d.h. es werden viel weniger Punkte anerkannt als über die Anerkennung über ECM-BZ.

Wie kann ich den bereits abgeschlossenen Zeitraum 2020-2022 in Ordnung bringen?

Die Kommission bietet Angehörigen der Gesundheitsberufe die Möglichkeit, ECMs für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 bis spätestens 31. Dezember 2025  zu verschieben. Nur bis zu diesem Datum ist es möglich, auf dem Cogeaps-Portal Bewegungen und Erklärungen zu bearbeiten, die sich auf den bereits abgeschlossenen Dreijahreszeitraum beziehen. Die Verschiebung der ECMs vom Jahr 2023 auf das Triennium 2020-2022 gilt für Kurse, die bis innerhalb 31.12.2023 absolviert worden sind. Wer Verschiebungen durchführt, verliert jeden „Bonus“ für das laufende Triennium.

Was passiert, wenn ich die Vorschriften zur verpflichtenden Weiterbildung ECM nicht einhalte?

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kontinuierlichen Weiterbildung stellt ein Disziplinarvergehen dar und kann daher auf der Grundlage der Bestimmungen der Berufskammer und des Berufsalbums geahndet werden. Es liegt im Ermessen der Berufskammer, bei Nichteinhaltung der Ausbildungspflichten Maßnahmen zu ergreifen. Es ist außerdem zu beachten, dass aufgrund des Umwandlungsdekrets Nr. 233/2021, Art. 38, das dringende Bestimmungen für die Umsetzung des Nationalen Wiederherstellungs- und Resilienzplans (PNRR) enthält, müssen Angehörige der Gesundheitsberufe, um in den Genuss des Versicherungsschutzes durch Berufsrisikoversicherungen zu kommen, mindestens 70 % der individuellen Weiterbildungspflichten im vergangenen Triennium erfüllen.